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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher sollen erweitert werden

    | Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher vorgelegt (BR-Drucksache 94/19). Der folgende Beitrag fasst das Wichtigste zusammen. |

    1. Das Problem

    Trotz der Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse der Gerichtsvollzieher seit der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher gegenüber Dritten optimiert werden können. In der Praxis bestehen vor allem folgende Probleme:

     

    Checkliste / Das sind die Probleme der Gerichtsvollzieher

    • Ergeben sich im Rahmen der Vermögensauskunft Anhaltspunkte über Rechte von Schuldnern an Grundstücken, ist es den Gerichtsvollziehern regelmäßig verwehrt, durch Einsichtnahme in das Grundbuch Grundstücksrechte der Schuldner zu ermitteln.

     

    • Derzeit ist eine Abfrage bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen hinsichtlich der aktuellen Arbeitgeber oder des aktuellen Aufenthaltsorts der Schuldner nicht möglich. Folge: Eine Lohnpfändung und die Ermittlung des aktuellen Aufenthaltsorts der Schuldner werden unnötig erschwert.

     

    • Die Rentenversicherungsträger geben den Gerichtsvollziehern nach derzeitiger Rechtslage nur Auskunft zum Arbeitgeber oder zum Wohnort der Schuldner, wenn die Forderung eine Höhe von mindestens 500 EUR erreicht. Hingegen müssen die Gerichtsvollzieher die Fremdauskünfte bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen unabhängig von einer Wertgrenze einholen (vgl. VE 17, 18; 18, 7).

     

    • Gleiches gilt, wenn es darum geht, öffentlich-rechtliche Ansprüche durchzusetzen. Diese werden unnötig dadurch beeinträchtigt, dass öffentlich-rechtliche Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder Sozialdaten der Schuldner nur übermittelt bekommen, wenn die zu vollstreckende Forderung eine Höhe von mindestens 500 EUR erreicht.

     

    • Im Insolvenzverfahren besteht, wie bei der Einzelvollstreckung, ebenfalls ein Bedürfnis, Schuldnervermögen zu ermitteln. Eine ausdrückliche Ermächtigungsnorm der Gerichtsvollzieher, Fremdauskünfte auch für das Insolvenzgericht einzuholen, fehlt aber bislang. Dieses führt in der Praxis zu erheblichen Problemen (vgl. FMP 17, 25).
     

    Diese Defizite sollen durch die Maßnahmen des Gesetzentwurfs beseitigt werden.

    2. Die (erhoffte) Lösung

    Mit dem Gesetzentwurf sollen die Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher wie folgt erweitert werden:

     

    Checkliste / Das sieht der Gesetzentwurf vor

    • § 755, 802l ZPO E: Die Gerichtsvollzieher sollen berechtigt sein, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen, um verschwiegene Grundstücksrechte der Schuldner zu ermitteln. Auch sollen sie bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen den aktuellen Arbeitgeber oder den aktuellen Aufenthaltsort der Schuldner erfragen können. Zudem soll die Abfragemöglichkeit hinsichtlich des Wohnorts auch auf Selbstständige und Hinterbliebene, die bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen versichert sind oder Hinterbliebenenleistungen von den berufsständischen Versorgungseinrichtungen beziehen, erweitert werden.

     

    • § 74a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB X E: Die derzeit bestehenden Wertgrenzen der der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderung für die Verpflichtung, Sozialdaten der Schuldner zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche oder zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens an die Vollstreckungsbehörden des Bundes oder der Länder oder die Gerichtsvollzieher zu übermitteln, sollen gestrichen werden.

     

    • § 98 Abs. 2 InsO E: In der InsO wird klargestellt: Falls die Schuldner ihren Auskunftspflichten nicht nachkommen, kann das Insolvenzgericht die Gerichtsvollzieher beauftragen, Fremdauskünfte bei den in § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Stellen einzuholen.

     

    • § 802m ZPO E: Hier sollen unter bestimmten Voraussetzungen zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens Daten durch berufsständische Versorgungseinrichtungen auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers übermittelt werden können.
     

    Weiterführende Hinweise

    • Leserservice | „Vollstreckung effektiv“ wird Sie über die geplanten Neuerungen auf dem Laufenden halten
    • Verbesserte Informationsmöglichkeiten für Gläubiger, VE 12, 32
    • Auskunft über Konten, bei denen Schuldner nicht Kontoinhaber, sondern Verfügungsberechtigter ist, VE 14, 4
    • Fahrzeug- und Halterdaten dürfen nicht an Private erteilt werden, VE 15, 188
    • Drittauskünfte nach Abgabe einer Vermögensauskunft, VE 15, 151
    • Einholung von Drittauskünften nach Abnahme der Vermögensauskunft, VE 15, 30
    • Auskunftsersuchen gemäß § 802l ZPO für Folgegläubiger auch bei Nichtvorliegen der Vermögenauskunft, VE 15, 75
    • Folgegläubiger kann Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO beantragen, VE 14, 191
    • Drittauskünfte nach § 802l ZPO auch für Drittgläubiger?, VE 14, 112
    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 139 | ID 45990535