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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Auskunft über Konten, bei denen Schuldner nicht Kontoinhaber, sondern Verfügungsberechtigter ist

    Wird eine Drittauskunft über Konten des Schuldners an den Gläubiger übermittelt, müssen bereits geschlossene Konten geschwärzt werden. Dem Gläubiger sind allerdings Konten mit Verfügungsmacht des Schuldners bekannt zu geben (LG Ravensburg 4.7.13, 6 T 33/13, Abruf-Nr. 133803).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist gläubigerfreundlich und ermöglicht dem Gläubiger den Zugriff, wenn der Schuldner Drittkonten nutzt. Im Rahmen des seit dem 1.1.13 bestehenden Auskunftsrechts nach § 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO besteht für den Gläubiger die Möglichkeit Kontostammdaten des Schuldners zu erhalten. Er erhält somit durch den Gerichtsvollzieher folgende Informationen:

     

    • die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im Sinne des § 154 Abs. 2 S. 1 der AO unterliegt, oder eines Depots sowie den Tag der Errichtung und den Tag der Auflösung,

     

    • den Namen sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes den Namen und, soweit erhoben, die 
Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 des Geldwäschegesetzes.

     

    Insbesondere ist die Auskunft bezüglich der Daten über Konten Dritter mit Verfügungsmacht des Schuldners für Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich und daher nicht gemäß § 802l Abs. 2 ZPO zu löschen, auch wenn die Konten Dritter selbst nicht Gegenstand einer Pfändung sein können. Insofern ist zu berücksichtigen, dass Schuldner häufig zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr Konten von nahestehenden Personen benutzen, wobei dem Schuldner die notwendige Verfügungsbefugnis eingeräumt wird. Pfändbar ist bei diesen Konstruktionen ein Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten nach § 667 BGB auf Herausgabe der auf dem Konto 
zugunsten des Schuldners eingegangenen Gutschriften (BGH VE 08, 47).

     

    Drittkonten kann der Gläubiger auch im Rahmen der Abgabe einer Vermögensauskunft in Erfahrung bringen. Unter Nr. 14 des amtlichen Vordrucks wird nämlich ausdrücklich hiernach gefragt.

     

    Weiterführende Hinweise

    • So beantragen Sie die Pfändung bei der Nutzung von Drittkonten, VE 13, 130
    • BGH erleichtert Nachbesserungsverlangen, VE 09, 125
    • Pfändungsschutz bei Nutzung Konten Dritter, VE 08, 47
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 4 | ID 42434696