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  • · Fachbeitrag · Reform der Sachaufklärung

    Verbesserte Informationsmöglichkeiten für Gläubiger

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Am 1.1.13 tritt die Reform der Sachaufklärung in Kraft. Wegen der weitreichenden Folgen sollten Sie sich schon jetzt darauf einstellen. Besonders erfreulich: Zahlreiche Änderungen sind für Gläubiger vorteilhaft. |

    1. Aufenthaltsort des Schuldners

    Künftig darf der Gerichtsvollzieher den Aufenthaltsort des Schuldners ermitteln. Im Rahmen der Reform wird § 755 ZPO wie folgt geändert:

    • § 755 ZPO: Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners

    (1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben.

    (2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Abs. 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher

    • 1. zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners,

    • 2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie

    • 3. bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes erheben. Die Daten nach S. 1 Nr. 2 und 3 darf der Gerichtsvollzieher nur erheben, wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 EUR betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.