Die Verschmelzung von Vereinen mit unterschiedlichen Satzungszwecken ist keine Satzungsänderung nach § 33 BGB. Es reicht eine Dreiviertelmehrheit, Einstimmigkeit ist nicht erforderlich, so das OLG Hamm.
Ein Leser hat folgende Frage gestellt: Wir haben seit kurzem unseren Vorstand neu gewählt. Vor der Wahl wurde eine Satzungsänderung beschlossen, die unter anderem eine Erweiterung der Beisitzer vorsieht.
Ein Leser fragt: Unser Verein möchte eine neue Abteilung gründen. In der Satzung ist dazu aber nichts geregelt. Kann der Vorstand über die Bildung der neuen Abteilung entscheiden oder muss die Mitgliederversammlung ...
Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts enthält neben zahlreichen Änderungen auf dem Gebiet des Gemeinnützigkeitsrechts auch Neuregelungen der Haftungsvorschriften im Bereich des Vereinsrechts des BGB. Erfahren Sie, was sich konkret geändert hat.
Vereine können nicht nur im losen oder temporären Verbund zusammenarbeiten. Wie in einem Unternehmensverbund sind auch konzernartige Strukturen möglich und in großen – selbst gemeinnützigen – Organisationen ...
Vor allem in größeren Vereinen ist es durchaus üblich, Zweckbetriebe in eine gemeinnützige Vorschalt-GmbH auszulagern. Die Gründung solcher rechtlich eigenständigen Betriebe hat organisatorische Vorteile und ...
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Satzungsverstöße oder Verfahrensfehler führen nur dann dazu, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung ungültig ist, wenn sie sich zum Nachteil eines oder mehrerer Mitglieder auf das Beschlussergebnis auswirken. Das hat das OLG Rostock entschieden.