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  • · Fachbeitrag · Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

    Das neue Haftungsrecht des BGB

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    | Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts enthält neben zahlreichen Änderungen auf dem Gebiet des Gemeinnützigkeitsrechts auch Neuregelungen der Haftungsvorschriften im Bereich des Vereinsrechts des BGB. Erfahren Sie, was sich konkret geändert hat. |

    Die Neuregelungen im Wortlaut

    § 31a BGB, der die Haftung der Mitglieder des Vorstands des Vereins regelt, ist neu gefasst worden.

     

    • § 31a BGB: Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
    • (1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
    • (2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangens. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.