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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Keine Einstimmigkeit bei Verschmelzungsbeschluss

    | Die Verschmelzung von Vereinen mit unterschiedlichen Satzungszwecken ist keine Satzungsänderung nach § 33 BGB . Es reicht eine Dreiviertelmehrheit, Einstimmigkeit ist nicht erforderlich, so das OLG Hamm. |

     

    Hintergrund | Nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) ist für den Beschluss über die Verschmelzung rechtsfähiger Vereine eine Dreiviertelmehrheit erforderlich, wenn die Satzung keine größere Mehrheit verlangt (§ 103 UmwG). Fusionieren Vereine mit unterschiedlichen Satzungszwecken, ergibt sich für die Mitglieder des übertragenden Vereins faktisch eine Zweckänderung. Das ändert aber nichts an den Mehrheitserfordernissen nach § 103 UmwG, so das OLG Hamm im Fall der Verschmelzung zweier Arbeitgeberverbände.

     

    Mitglieder hatten den Verschmelzungsbeschluss gerichtlich angefochten, weil er nicht - wie ihrer Meinung nach erforderlich - mit satzungszweckändernder Mehrheit (= einstimmig) erfolgt war. Das OLG wies die Anfechtung zurück. Das Umwandlungsrecht sehe ersichtlich von einer Anwendung des 
§ 33 BGB ab. Nur wenn die Satzung für die Umwandlung ausdrücklich eine größere Mehrheit verlange, gelte die Dreiviertelmehrheit des § 103 UmwG nicht. Es bestehe hier auch deswegen keine gesetzliche Regelungslücke, weil die Vereine dies per Satzung gestalten könnten (OLG Hamm, Beschluss vom 19.9.2012, Az. I-8 AktG 2/12; Abruf-Nr. 131384).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 1 | ID 38332270