Ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Tierheim können als sog. Wie-Beschäftigung gesetzlich unfallversichert sein. Das entschied das Sozialgericht (SG) Oldenburg im Fall einer „Gassi-Gängerin“, die bei einem Tierschutzverein ehrenamtlich tätig war. Sie war beim Ausführen eines Hundes auf einem Trampelpfad ausgerutscht und hatte sich dabei eine Sprunggelenksfraktur zugezogen. Das SG erkannte auf einen Arbeitsunfall.
Ein Ringer, der in der Bundesliga für einen Verein kämpft, dem er selbst angehört, und dafür pro Kampf bezahlt wird, ist abhängig beschäftigt. Das hat das Sozialgericht (SG) Mainz im Fall eines Sportlers ...
Sportunfälle gehören bei manchen Sportarten zum Alltag. Hier können sich auch Haftungsrisiken für den Verein ergeben. Welche Kriterien konkret gelten, zeigt ein Fall, der dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorlag.
Rutscht eine ehrenamtliche Tätige eines Tierheims beim Gassi-Gehen mit einem Hund aus dem Tierheim aus und verletzt sich dabei, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Zu diesem Schluss ist das SG Oldenburg gelangt.
Eine Satzungsbestimmung, die die Wahl zwischen Einberufungsformen zur Mitgliederversammlung dem Vorstand überlässt, ist nicht in jedem Fall unzulässig. Diese Auffassung vertritt das OLG Celle.
Der Bundesrat hat den „Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit“ in den Bundestag eingebracht. Mit der Vorlage will der Bundesrat die Haftung von ...
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Die arbeits- und die sozialversicherungsrechtliche Bewertung einer
Tätigkeit muss sich nicht decken. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin im Fall einer Musikschullehrerin klargestellt. Die Entscheidung ist vor allem deswegen interessant, weil das BSG – ebenfalls bei einer Musikschullehrerin – von einer abhängigen Beschäftigung ausging und damit bei nahezu allen Musikschulen und Bildungseinrichtungen Unsicherheiten über die Sozialversicherungspflicht der Honorarlehrkräfte ausgelöst hat.