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  • · Nachricht · Gesetzesvorhaben

    Bundesrat will über BGB-Änderung Haftungsrisiken für Ehrenamtler verringern

    | Der Bundesrat hat den „Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit“ in den Bundestag eingebracht. Mit der Vorlage will der Bundesrat die Haftung von ehrenamtlich tätigen Organ- und Vereinsmitgliedern weiter beschränken. |

     

    Hintergrund | Bisher gilt nach § 31a und § 31b BGB, dass ehrenamtlich tätige Organ- und Vereinsmitglieder für Schäden gegenüber dem Verein nur eingeschränkt haften, wenn ihre jährliche Vergütung 840 Euro nicht übersteigt. Dieser Betrag entspricht der Ehrenamtspauschale in § 3 Nr 26a EStG. Die Grenze soll auf.3 000 Euro angehoben werden, entsprechend der Übungsleiterpauschale. Ziel sei es, die Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten, insbesondere von Vorstandsämtern, zu erleichtern. Der Betrag werde „häufig als deutlich zu niedrig empfunden“ und sei „nicht selten einer der Gründe, aus denen sich potenzielle Ehrenamtliche gegen ein Vereinsengagement entscheiden“. Die Änderung hat keine Auswirkungen auf die steuerrechtliche Behandlung von Entschädigungszahlungen. Vorgesehen ist außerdem eine Übergangsvorschrift, wonach für Haftungsfälle aus der Vergangenheit die alte Regelung weiter gilt.

     

    Die Bundesregierung hat zu dem Gesetzentwurf, den der Bundesrat am 11.07.2025 beschlossen hatte, Stellung genommen. Sie begrüßt die Erweiterung der Haftungsprivilegien und die Anhebung der Vergütungsgrenze. Zugleich weist sie darauf hin, dass derzeit eine Erhöhung der Übungsleiterpauschale geprüft werde. Das Ergebnis dieser Prüfung solle bei der Änderung der §§ 31a und 31b BGB berücksichtigt werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Quelle: Drucksache 21/1388 → Abruf-Nr. 249999
    Quelle: ID 50537966