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  • · Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung

    SG Oldenburg: Ausrutscher beim Gassi-Gehen einer ehrenamtlich Tätigen für Tierheim ist Arbeitsunfall

    | Rutscht eine ehrenamtliche Tätige eines Tierheims beim Gassi-Gehen mit einem Hund aus dem Tierheim aus und verletzt sich dabei, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Zu diesem Schluss ist das SG Oldenburg gelangt. |

     

    Die Gassi-Geherin und zeitweise auch Kassenprüferin des Tierheimvereins war beim Ausführen eines in dem Tierheim untergebrachten Hundes ausgerutscht. Dabei hatte sie sich eine Sprunggelenksfraktur zugezogen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Sie meinte, dass es sich bei dem ehrenamtlichen Ausführen des Hundes nicht um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gehandelt habe.

     

    Das SG Oldenburg widersprach und hob die Entscheidung der Berufsgenossenschaft auf. Für das SG waren alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt, sodass die Frau wie eine sog. Wie-Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 SGB VII zu behandeln sei (SG Oldenburg, Urteil vom 07.05.2025, Az. S 73 U 162/21, Abruf-Nr. 250565):

    • Das Ausführen der Hunde habe für das Tierheim einen wirtschaftlichen Wert und entspreche dem Willen des Unternehmers.
    • Die Mitgliedschaft in einem nichtrechtsfähigen Verein schließe die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Das Gassi-Gehen sei keine Vereinspflicht, dies stehe aufgrund der Satzung des Tierheimes fest. Vielmehr gehe diese Tätigkeit weit hierüber hinaus und könne auch nicht mit Aspekten des Tierwohls begründet werden.
    • Schließlich sei auch der Umfang der Tätigkeit nicht als gering einzuschätzen, da das Gassi-Gehen mehrfach die Woche erfolgte. Die Frau habe dabei den Weisungen des Vereins unterlegen, da ihr die Hunde nicht zur freien Verfügung stünden und sie diese etwa nur zu festen Zeiten abholen durfte.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Neues Urteil: Wann sind Ehrenamtler als „Wie-Beschäftigte“ unfallversichert?“, VB 6/2025, Seite 7 → Abruf-Nr. 50432724
    Quelle: ID 50584545