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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    SG Mainz: Berufsringer sind nicht selbstständig

    | Ein Ringer, der in der Bundesliga für einen Verein kämpft, dem er selbst angehört, und dafür pro Kampf bezahlt wird, ist abhängig beschäftigt. Das hat das Sozialgericht (SG) Mainz im Fall eines Sportlers entschieden, der für einen Ringerverein in der Bundesliga angetreten war. Der Verein war der Meinung, der Ringer sei selbstständig. |

    So kam das SG zu seiner Entscheidung

    Das SG hatte sich die vertragliche Vereinbarung und deren Durchführung angeschaut und kam zum Ergebnis, dass keine selbstständige Tätigkeit vorlag (SG Mainz, Urteil vom 28.03.2025, Az. S 2 BA 24/22, Abruf-Nr. 249345).

     

    Keine Tätigkeit aus bloß mitgliedschaftlicher Verpflichtung

    Das SG hat zunächst festgestellt, dass der Ringer nicht allein aufgrund seiner mitgliedschaftlichen Beziehung zum Verein tätig war. Wenn das der Fall gewesen wäre, hätten Zahlungen an ihn im wesentlichen Aufwandsersatz darstellen können.