Der BFH hat in drei Verfahren entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält.
§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG bietet Ihnen die Möglichkeit, eine Immobilie schneller abzuschreiben, als es die Abschreibungsregeln in § 7 Abs. 4 S. 1 EStG vorsehen. Dazu müssen Sie darlegen, dass und warum die Immobilie eine ...
Seit dem 01.01.2023 unterliegen PV-Anlagen, die auf Wohnimmobilien installiert sind, einem Umsatzsteuersatz von null Prozent. Doch das war nicht immer so. Für vor dem 01.01.2023 installierte PV-Anlagen galt der ...
Häufiger Streitgegenstand bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung ist das Thema der Einkunftserzielungsabsicht. Bei Verlusten tendieren die Finanzämter dazu, diese nicht anzuerkennen, weil ihrer
Auffassung nach, die Absicht oder Möglichkeit fehlt, einen Totalüberschuss zu erzielen. Das gilt auch bei Ferienwohnungen. Dem kann man nur mit umfangreichen Überschussprognosen begegnen. Der BFH hat in dieses Thema jetzt ein Stück weit Entlastung für die Besitzer von Ferienimmobilien gebracht.
Vor allem bei älteren Immobilien mit Sanierungsbedarf stehen Vermieter vor einer schwierigen Entscheidung: Soll die kostspielige Sanierung durchgeführt werden oder ist ein Abriss verbunden mit einem teuren Neubau die ...
Viele Vermieter versorgen ihre Mieter mit dem von einer PV-Anlage produzierten Strom und speisen den Überschuss ins Netz ein. Bei einer vereinbarten Staffelmiete zeigt die Praxis, dass der Strom den Mietern manchmal ...
Unzureichende Planung lässt den Generationenwechsel in vielen mittelständischen Unternehmen scheitern. Die neue Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Mandanten vor den 10 größten Risiken bewahren. Mit Best-Practice-Beispielen zur direkten Umsetzung!
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Riester-Verträge können bis zum Beginn der Auszahlungsphase auch für die Anschaffung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwendet werden. Unklar war bisher, ob eine „wohnungswirtschaftliche Verwendung“ auch vorliegt, wenn mit dem Darlehen die Anschaffung einer später nicht mehr selbst genutzten Wohnung finanziert wurde und der Erlös aus dem Verkauf dieser Wohnung unter Umwidmung des Darlehens zur Anschaffung der nun selbst genutzten Wohnung verwendet worden ist.