· Nachricht · Grunderwerbsteuer
Grundstücke mit Solar- bzw. Photovoltaikanlagen: Ist deren Wert in die Bemessungsgrundlage der GrESt einzubeziehen?
Ist beim Erwerb eines Grundstücks der Kaufpreisanteil für Solar- bzw. Photovoltaikanlagen in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen? Zu dieser Frage hat das Finmin Niedersachsen Stellung bezogen.
Hintergrund — Gegenstand der Besteuerung sind Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen (§ 1 GrEStG). Darunter sind Grundstücke i. S. des bürgerlichen Rechts zu verstehen (§ 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG). Zum Grundstück gehören deshalb sämtliche Bestandteile (§§ 93 bis 96 BGB), also auch die Gebäudebestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.
Inwieweit auch Solar- bzw. Photovoltaikanlagen in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehgen sind, regelt das Finmin wie folgt (Erlass vom 30.04.2026, Az. S 4503–018, Abruf-Nr. 255301):
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