· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Familienheim: Ist auch vom Erblasser (noch) nicht bewohnte Immobilie begünstigt?
Ist die Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG für ein Familienheim auch analog anzuwenden, wenn der Erblasser die Immobilie noch nicht bewohnt hat, dies aber vorhatte. Das muss der BFH entscheiden. Das FG Düsseldorf hatte in der Vorinstanz gegen den Steuerzahler geurteilt. Da dieser Revision eingelegt hat, ist jetzt der BFH am Zug.
Um diesen Fall ging es beim FG Düsseldorf
Im konkreten Fall hatte eine Frau von ihrem im Jahr 2022 verstorbenen Mann diverse Immobilien geerbt. Zur Erbmasse zählt auch eine vermietete Wohnung, in die die Frau nach dem Tod des Mannes und dem Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit dem Mieter noch in 2022 einzog. Für diese Wohnung beantragte sie die Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG.
Sie begründete das u. a. damit, dass der Erblasser zum Todeszeitpunkt zwar nicht in der Immobilie gewohnt habe, dass aber schon immer fest geplant gewesen sei, nach der Pensionierung in diese Wohnung einzuziehen. Dies habe 2022 geschehen sollen. Der Erblasser sei dann aber überraschend verstorben. Hätte er noch ein Jahr gelebt, wäre die Wohnung unzweifelhaft das Familienheim geworden. Ein überraschender Tod könne keinen Einfluss auf die Besteuerung haben. Dies entspreche auch dem historischen Willen des Gesetzgebers, die Wohnung der Familie nicht mit Erbschaftsteuer zu belasten.
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