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  • 17.08.2026 · Nachricht · Erbschaftsteuer

    BFH: Das begünstigte „Familienheim“ umfasst auch angrenzenden Garten und Zugangsweg

    Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das Belegenheitsfinanzamt als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt. Dies bedeutet, dass mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden – etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg – der Steuerbefreiung zu Grunde liegen können, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Das hat der BFH klargestellt.