· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Kinderbetreuungskosten: Win-Win-Gestaltungen mit Opa und Oma als Betreuer
Kinderbetreuungskosten lassen sich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Doch was gilt, wenn die Betreuung nicht durch fremde Dritte, sondern durch Familienangehörige erfolgt? Insbesondere wenn sich die Großeltern um das Kind kümmern? SSP zeigt Ihnen, wann und warum diese Betreuungsmodelle für beide Seiten besonders attraktiv sind.
Die Grundvoraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
Damit das Finanzamt Ihre Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe anerkennt, müssen Sie vier Kriterien erfüllen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG):
- 1. Es muss sich um Dienstleistungen zur Betreuung
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