· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Empfang für Arbeitnehmer-Verabschiedung: BFH gibt Finanzverwaltung kontra
Aufwendungen, die ein Unternehmen für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand trägt, führen beim zu Verabschiedenden dann nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Wann das letzteres der Fall ist, hat der BFH jetzt klargestellt und sich dabei gegen die Auffassung der Finanzverweltung gestellt.
Finanzverwaltung unterscheidet in Geburtstagsfeier und Verabschiedung
Nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR werden die Kosten für Verabschiedungen dem Arbeitnehmer unabhängig davon als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugerechnet, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt. Dagegen wird bei Geburtstagsfeiern nach R 19.3. Abs. 2 Nr. 4 LStR nur der auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn behandelt, wenn die Freigrenze überschritten wird.
BFH: Wann ein Empfang eine eigenbetriebliche Feierlichkeit ist
Im Urteilsfall fand die Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden in den Geschäftsräumen des Geldinstituts statt und war von diesem organisiert und finanziert worden. Neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden wurde auch der Nachfolger eingeführt. Unter den circa 300 geladenen Gästen waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden. Der Lohnsteueraußenprüfer hatte das Geldinstitut wegen der Durchführung und Finanzierung des Empfangs in Haftung genommen.
Zu Unrecht, sagt der BFH und stellt sich dabei gegen die Ansicht der Finanzverwaltung: Vorteile, die aus der Teilnahme an einer betrieblichen Feierlichkeit anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber erwachsen, stellen beim zu Verabschiedenden keinen Arbeitslohn dar. Diese Vorteile sind „bloßer Reflex“ der im Rahmen der eigenbetrieblichen Tätigkeit ausgerichteten Feierlichkeit des Arbeitgebers (BFH, Urteil vom 19.11.2025, Az. VI R 18/24, Abruf-Nr. 252714).
Auf Verabschiedeten entfallende Kosten sind kein Arbeitslohn
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die anteiligen Kosten, soweit sie auf familienangehörige Begleitpersonen entfallen. Auch insoweit ist der zu Verabschiedende nicht bereichert.
Die Bewirtung von Familienangehörigen des Arbeitnehmers anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erweist sich nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft, sondern ebenfalls als bloße Begleiterscheinung der eigenbetrieblichen Feierlichkeit. Das gilt, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen an der Arbeitgeberfeier – wie bei einer Verabschiedung in den Ruhestand – gesellschaftlich üblich ist und der Arbeitgeber die Einladung ausgesprochen hat.