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  • · Fachbeitrag · Familienstiftung

    Absage an Doppelbesteuerung der Leistungen einer ausländischen Familienstiftung?

    von RAin/StBin Martina Weisheit, Frankfurt a.M.

    | Ausländische Familienstiftungen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Dies hat neben dem teilweise liberaler ausgestalteten ausländischen Stiftungsrecht auch steuerliche Gründe, da ausländische Familienstiftungen nicht der deutschen Erbersatzsteuer unterliegen. |

    1. Ausgansproblematik

    Von der Finanzverwaltung wird teilweise die Auffassung vertreten, dass Leistungen einer ausländischen Familienstiftung sowohl der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG als auch der Ertragbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG unterliegen. Dabei sieht die Finanzverwaltung die ausländische, rechtsfähige Stiftung als „Vermögensmasse“ i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG an. Der BFH hatte unlängst in einem Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen (BFH 21.7.14, II B 40/14, Abruf-Nr. 151325). Dem Beschluss des BFH lag dabei der folgende Sachverhalt zugrunde:

    2. Der Fall des BFH

    Die Antragstellerin erhielt von einer Schweizer Familienstiftung nach Art. 80 ff. ZGB einen einmaligen Geldbetrag. Der Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von Familienangehörigen beim Aufbau einer angemessenen Altersversorgung oder durch einen Zuschuss zur Sicherung ihres Lebensstandards im Alter. Dabei können die Unterstützungsleistungen Angehörigen der Familie einmalig ausgezahlt werden. Der Stiftungsrat entscheidet im Rahmen des Stiftungszwecks nach seinem Ermessen darüber, ob eine Zuwendung erfolgt, über den Empfänger, die Höhe und den Zeitpunkt der auszurichtenden Unterstützungsleistungen. Die Finanzverwaltung setzte auf die Anzeige des Auszahlungsvorgangs durch die Stiftung Schenkungsteuer unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG fest. Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Der Antrag auf AdV wurde von der Finanzverwaltung abgelehnt. Das FG gab dem Antrag auf AdV dagegen wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids statt (Hessisches FG 10.2.14, 1 V 2602/13, EFG 14, 1014). Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen. Dabei bekräftigt der BFH die bereits von der Vorinstanz geäußerten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Schenkungsteuerbescheids.