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  • · Fachbeitrag · Umwandlung

    „Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ ‒ kein Entkommen aus der Ewigkeitsstiftung?

    von RAin/StBin Martina Weisheit, Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Berlin

    | Die hier besprochene Entscheidung des VG Gelsenkirchen hat gerade im Hinblick auf die zur Zeit der Niedrigzinsphase oft erforderlich werdenden Umwandlungen einer „Ewigkeitsstiftung“ in eine Verbrauchsstiftung entscheidende Bedeutung (12.7.18, 12 K 499/18, Abruf-Nr. 204596 ). Das VG erteilt recht formalistisch entsprechenden Umwandlungsversuchen eine Absage, wenn der Stifter diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorgesehen hat. |

    Sachverhalt

    Die Eheleute E und F hatten testamentarisch den Testamentsvollstrecker T mit der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung von Todes wegen zur Förderung der Inklusion mit Sitz in NRW beauftragt. Sie setzten sich in ihrem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig als Erben und ihre Tochter L als Schlusserbin ein. Im Fall des gemeinsamen Versterbens verfügten sie, dass ihr gesamter Besitz verkauft werden und der Geldbetrag auf ein Bankkonto der zu errichtenden EL Stiftung überwiesen werden sollte. Die Zinsen sollten jährlich anteilmäßig auf alle Behindertenclubs in der Stadt C verteilt werden. Sollte kein Behindertenclub bestehen, sollte das Geld einer bestimmten gemeinnützigen Körperschaft zugewendet werden. Zur Einhaltung der testamentarischen Verfügungen wurde der Testamentsvollstrecker T bestimmt.

     

    Nach der Satzung und dem Stiftungsgeschäft, die T nach dem Versterben der Ehefrau als Letztversterbenden im Juli 2017 der Stiftungsaufsichtsbehörde vorlegte, sollte die Stiftung als Verbrauchsstiftung für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Anerkennung errichtet werden und als Förderstiftung fungieren. Als Anfangsvermögen wurde die Stiftung mit 180.000 EUR ausgestattet.