Gemäß § 69 S. 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen insbesondere, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Steuerhaftung endet mit dem Verlust der Organstellung. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund das Amt endet. Das hat der BFH für einen GmbH-Geschäftsführer klargestellt. Die Grundsätze sind auf den ...
Das BMF hat wegen des fortdauernden russischen Angriffskrieges die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten bis zum 31.12.2027 verlängert.
Eine vorkonstitutionelle unselbstständige Familienstiftung unter städtischer Trägerschaft ist auch dann als nicht rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG zu beurteilen, wenn ...
Die Umsatzsteuerbefreiung für Gesundheits- und Sozialleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g MwStSystRL greift nur, wenn das konkret leistende Gruppenmitglied selbst alle Voraussetzungen erfüllt, einschließlich der erforderlichen Anerkennung als medizinische Einrichtung oder als Einrichtung mit sozialem Charakter. Dies hat das EuG klargestellt.
Beiträge der Eltern an einen Förderverein, der das Geld an den Schulträger weiterleitet, können als Schulgeld steuerlich abgezogen werden. Das hat der BFH in einem Fall klargestellt, in dem Träger der Schule eine ...
Durch ein polnisches Unternehmen in Deutschland erbrachte Pflegeleistungen sind nach einem Urteil des FG Köln nicht umsatzsteuerfrei, wenn das polnische Unternehmen die Voraussetzungen einer Steuerfreiheit nach § 4 ...
Haftung in der Stiftung: Das sind die größten Gefahren
Wo liegen typische Haftungsrisiken in der Stiftungsarbeit? Und wie
wirksame Prävention gestalten? Die Sonderausgabe von SB StiftungsBrief zeigt, mit welchen Strategien Stiftungen und ihre Verantwortlichen ein proaktives Enthaftungsmanagement aufbauen.
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Aktuelle Fragestellungen aus der Stiftungsarbeit – schnell gelöst: Die IWW-Webinarreihe bringt Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand. Profitieren Sie von konkreten Handlungsempfehlungen und vielen praktischen Tipps zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung.
Das BMF hat Anwendungsfragen zur Neufassung des § 122a AO geklärt, der die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf regelt und zum 01.01.2026 in Kraft getreten ist. Für gemeinnützige Organisationen bringt die Neuregelung einen grundlegenden Wechsel mit sich. SB hat die Eckpunkte für Sie zusammengestellt.