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  • · Fachbeitrag · Spenden

    Spenden- und Verlustabzug bei Mietzahlungen an gGmbH durch Alleingesellschafter

    Vermietet der Alleingesellschafter einer gemeinnützigen GmbH an diese ein Grundstück und stellt ihr die dafür erforderlichen Mietzahlungen als Spende zur Verfügung, sind bei Fremdüblichkeit des Mietvertrags sowohl der Spendenabzug als auch die zu Beginn des Mietverhältnisses entstehenden Verluste steuerlich anzuerkennen. Dies hat das FG Münster entschieden.

    Um diesen Fall ging es vor dem FG Münster

    G ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Zweck die Förderung von Kunst und Kultur ist. Diese ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt (gGmbH). Ab Fertigstellung vermietete G an die gGmbH das erste und zweite Obergeschoss eines Gebäudes zum Betrieb eines Museums. Das Erdgeschoss vermietete er anderweitig an einen Gastronomiebetrieb. Aufgrund einer von ihm abgegebenen Patronatserklärung stellte G der gGmbH die für die Erfüllung des Mietvertrages erforderlichen Beträge zur Verfügung. Diese Beträge machte G in seinen Steuererklärungen als Spenden geltend. Ferner erklärte er für diese Jahre aufgrund einer Betriebsaufspaltung mit der gGmbH gewerbliche Verluste aus der Vermietung, in die er auch das Erdgeschoss als gewillkürtes Betriebsvermögen einbezog.

     

    Finanzamt versagt Spendenabzug für Mietzahlungen

    Nach einer beim G durchgeführten Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt den Spendenabzug nicht an. Insoweit fehle es an einer Unentgeltlichkeit, da der G die Zahlungen zurückerhalten habe.