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  • · Nachricht · Schenkungsteuer

    BFH hat entschieden: Zuwendungen an Landesstiftung Mecklenburg-Vorpommern sind steuerpflichtig

    Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung sind nicht von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind. Dies hat der BFH entschieden.

     

    Eine rechtsfähige, nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 vom Land Mecklenburg-Vorpommern (M-V) gegründet worden war, hatte kurz nach ihrer Gründung mit einer AG einen Kooperationsvertrag geschlossen. Dieser hatte insbesondere die Fertigstellung eines Bauprojekts unter der Beteiligung der Stiftung und die Vergütung dafür zum Gegenstand. Unabhängig von der vereinbarten Vergütung leistete die AG im Laufe des Jahres 2021 an die Stiftung zwei Zahlungen. Das Finanzamt setzte für die Zuwendungen Schenkungsteuer fest. Die vor dem FG erhobene Klage hatte das FG als unbegründet zurückgewiesen (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.01.2024, Az. 1 K 231/22, Abruf-Nr. 244724; SB 6/2025, Seite 113 → Abruf-Nr. 50379169).

     

    Der BFH bestätigte die Auffassung des FG (BFH, Urteil vom 30.07.2025, Az. II R 12/24, Abruf-Nr. 251597). Bei den Zahlungen handelt es sich um freigebige Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da sie nicht mit einer Gegenleistung der Stiftung ‒ z. B. für die Fertigstellung des Bauprojekts ‒ verknüpft waren. Die Zahlungen sind nicht von der Schenkungsteuer befreit.

    • Eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG kann nicht gewährt werden, da die freigebigen Zuwendungen nach den Formulierungen in der Stiftungssatzung zwar auch, jedoch nicht ausschließlich ‒ das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt ‒ Zwecken des Landes M-V dienten.
    • Auch eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG kam nicht in Frage, weil die in der Satzung der Stiftung verankerten Zwecke nicht ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke sind.
    Quelle: ID 50658127