· Fachbeitrag · Gesetzesänderungen
Mit Steueränderungsgesetz 2025 wurde Haftungsprivileg in § 31a BGB angepasst
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde u. a. auch die Vorschrift des § 31a BGB geändert; hier findet sich eine Haftungsprivilegierung, die auch über § 84a Abs. 3 S. 1 BGB für Organmitglieder von Stiftungen relevant ist.
Vergütungsgrenze für haftungsrechtliches Privileg gestiegen
Zum 01.01.2026 wurde die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche nach § 31a BGB für Organmitglieder und besondere Vertreter von jährlich 840 Euro auf 3.300 Euro angehoben. Die Höhe
- orientierte sich bisher an der sog. Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a S. 1 EStG und
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