· Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung
SG Oldenburg: Ausrutscher beim Gassi-Gehen einer ehrenamtlich Tätigen für Tierheim ist Arbeitsunfall
Rutscht eine ehrenamtliche Tätige eines Tierheims beim Gassi-Gehen mit einem Hund aus dem Tierheim aus und verletzt sich dabei, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Zu diesem Schluss ist das SG Oldenburg gelangt.
Die Gassi-Geherin und zeitweise auch Kassenprüferin des Tierheimvereins war beim Ausführen eines in dem Tierheim untergebrachten Hundes ausgerutscht. Dabei hatte sie sich eine Sprunggelenksfraktur zugezogen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Sie meinte, dass es sich nicht um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit bei dem ehrenamtlichen Ausführen des Hundes gehandelt habe.
Das SG Oldenburg widersprach und hob die Entscheidung der Berufsgenossenschaft auf. Das SG ist der Ansicht, dass alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Falle der Frau erfüllt seien und sie wie eine sog. Wie-Beschäftigte zu behandeln sei (§ 2 Abs. 2 SGB VII):
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