Erläuterungen dazu, wie man eine Stiftung errichtet, findet man relativ häufig. Erläuterungen dazu, wie eine Stiftung beratend nach ihrer Anerkennung begleitet werden kann, finden sich seltener. Die Autoren betrachten zehn wichtige Fragen aus diesem Beratungssegment.
Ein Stiftungskonstrukt besonderer Art ist die Stiftung & Co. KG. Für welche Sachverhalte diese Rechtsform in Betracht kommt, zeigt der folgende Beitrag. Außerdem werden häufig anzutreffende (aber falsche) Thesen ...
Ein Stiftungskonstrukt besonderer Art ist die Stiftung & Co. KG. Für welche Sachverhalte diese Rechtsform in Betracht kommt, zeigt der folgende Beitrag und seine Fortsetzungen in den beiden kommenden Ausgaben auf.
Das BMF hat eine Billigkeitsregelungen für die vorübergehende Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern u.a. in Zweckbetrieben steuerbegünstigter Körperschaften erlassen.
Die Steuervergünstigungen gemäß §§13a, 13b, 19a ErbStG sind grundsätzlich zulässig, der Umfang der Verschonung ist allerdings unverhältnismäßig – so das BVerfG am 17.12.14. Spätestens bis zum 30.6.
Auch wenn das Umwandlungsgesetz (UmwG) einen solchen Schritt nicht vorsieht, ist es in der Praxis durchaus möglich, aus einem Verein eine Stiftung zu machen. Wichtig ist hierbei, dass die erforderlichen Schritte in der ...
Aktuelle Fragestellungen aus der Stiftungsarbeit – schnell gelöst: Die IWW-Webinarreihe bringt Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand. Profitieren Sie von konkreten Handlungsempfehlungen und vielen praktischen Tipps zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung.
Aktuelle Steuergestaltungen für die tägliche Praxis
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Der BFH und die Finanzgerichte haben in letzter Zeit eine Vielzahl an Urteilen gesprochen, die erhebliche Auswirkungen auf die Nachfolgeberatung haben. Die Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand.
Die Regelung einer Stiftungssatzung, die für die Folgebestellung eines Vorstands durch ein noch zu installierendes Kuratorium eine Amtszeit von fünf Jahren vorsieht, kann ohne besondere Regelung nicht auf die Rechtsstellung des durch die Stifter berufenen Gründungsvorstands übertragen werden.