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  • · Fachbeitrag · Stiftungserrichtung

    Kein Notvorstand wenn Gründungsvorstand weiter im Amt

    | Die Regelung einer Stiftungssatzung, die für die Folgebestellung eines Vorstands durch ein noch zu installierendes Kuratorium eine Amtszeit von fünf Jahren vorsieht, kann ohne besondere Regelung nicht auf die Rechtsstellung des durch die Stifter berufenen Gründungsvorstands übertragen werden. |

     

    § 7 der Satzung besagt: „Der Vorstand wird vom Kuratorium auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.“ Die Stiftungsaufsicht war der Ansicht, mit Ablauf der fünfjährigen Amtszeit sei die Amtszeit des Vorstands automatisch beendet. Eine Wiederbestellung sei nicht möglich, da diese nur vom nicht bestellten Kuratorium vorgenommen werden könne. Dem widersprach das OLG Hamm. Die hier im Stiftungsgeschäft erfolgte Berufung eines Gründungsvorstands endete nicht aufgrund Ablaufs einer Amtszeit, denn eine solche ist für den Gründungsvorstand nicht bestimmt. § 7 der Satzung findet auf den durch das Stiftungsgeschäft gebildeten Vorstand keine Anwendung (OLG Hamm 8.10.13, 15 W 305/12, Abruf-Nr. 140291).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 21 | ID 42503342