Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich auch im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert. Hinzu kommt ein eventuell geltend gemachtes Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten.
Die Sechs-Monatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG zur Einlegung der Streitwertbeschwerde wird bereits im Zeitpunkt der Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens in Lauf gesetzt. Sie beginnt nicht erst mit dem ...
Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) – hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet – geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls ...
Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens werden nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbstständigen Beweisverfahren im Klagewege in Anspruch genommen wird.
Von einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 rechtfertigt, kann bei einer ...
Der dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erteilte Auftrag, die Erfolgsaussichten einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründung lediglich anhand des bis zum Abschluss des ...
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Werden mit einem Rechtsmittel selbstständig Zinsforderungen geltend gemacht, sind diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit die dazugehörige Hauptforderung Gegenstand eines Rechtsmittels des Prozessgegners ist (BGH 4.9.13, III ZR 191/12).