Für die Berufungsinstanz betreffend die zweite Stufe einer Auskunftsklage, gerichtet auf die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte ist als Schätzgrundlage der Mehrbetrag maßgebend, den der Kläger durch den sanktionierten Zwang zur wahrheitsgemäßen Auskunft zu erlangen hofft. Von diesem ist dann ein dem Auskunftsverlangen auf der ersten Stufe entsprechender Bruchteil zu bilden.
Wird ein Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt, der Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verneint, ist der Nennbetrag dieser Ansprüche maßgeblich für die ...
Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) – hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet – geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls ...
Ist unter Eheleuten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige Ehewohnung in Streit, bemisst sich der Verfahrenswert auch nach § 48 FamGKG, wenn die Eheleute zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden werden.
Nehmen die Eigentümer des dienenden mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks einen von mehreren aus dieser Grunddienstbarkeit Berechtigten auf Änderung der Ausübung der Grunddienstbarkeit in Anspruch, ...
Bei der nach freiem Ermessen vorzunehmenden Wertfestsetzung ist der voraussichtliche Aufwand an Zeit und Kosten zugrunde zulegen, der mit der Auskunft- und Rechnungslegung verbunden ist. Hierbei kann der Zeitaufwand ...
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Bezieht sich das Interesse des Streithelfers, der nach einer Streitverkündung durch eine der Hauptparteien dem Rechtsstreit beigetreten ist, lediglich auf einen abgrenzbaren Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache, so ist für die Kosten der Streithilfe ein gesonderter Streitwert festzusetzen.