Für die Berufungsinstanz betreffend die zweite Stufe einer Auskunftsklage, gerichtet auf die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte ist als Schätzgrundlage der Mehrbetrag maßgebend, den der Kläger durch den sanktionierten Zwang zur wahrheitsgemäßen Auskunft zu erlangen hofft. Von diesem ist ein dem Auskunftsverlangen auf der ersten Stufe entsprechender Bruchteil zu bilden.
Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich auch im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe ...
Die Sechs-Monatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG zur Einlegung der Streitwertbeschwerde wird bereits im Zeitpunkt der Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens in Lauf gesetzt. Sie beginnt nicht erst mit dem ...
Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) – hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet – geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung, die den Streitwert nicht erhöht.
Werden mit einem Rechtsmittel selbstständig Zinsforderungen geltend gemacht, sind diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit die dazugehörige Hauptforderung Gegenstand eines Rechtsmittels des ...
Für die Berufungsinstanz betreffend die zweite Stufe einer Auskunftsklage, gerichtet auf die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte ist als Schätzgrundlage der Mehrbetrag maßgebend, ...
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Wird ein Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt, der Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verneint, ist der Nennbetrag dieser Ansprüche maßgeblich für die Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer.