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  • · Nachricht · Streitwert

    Wohnungseigentumsverfahren mit Negativbeschluss

    | Wird ein Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt, der Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verneint, ist der Nennbetrag dieser Ansprüche maßgeblich für die Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer. |

     

    Folge dieser Entscheidung des BGH (19.6.13, V ZB 182/12, Abruf-Nr. 132340) ist es, dass sich der Streitwert ausgehend von dem genannten Betrag nach § 49a GKG richtet. Der Streitwert ist danach auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Werts ihres Interesses nicht überschreiten. Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen. Im konkreten Fall hatten die Kläger von der WEG Ersatz von Sachverständigenkosten und zwei ausgefallenen Monatsmieten von 1.900 EUR verlangt. Das war abgelehnt worden. Der Streitwert war nach § 49 Abs. 1 S. 2 GKG damit auf 1.900 EUR festzusetzen.

    Quelle: ID 42359382