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  • 23.08.2013 · Fachbeitrag · Streitwert

    Wert der Änderung einer Dienstbarkeit bei mehreren Berechtigten

    | Nehmen die Eigentümer des dienenden mit einer Grunddienstbarkeit ­belasteten Grundstücks einen von mehreren aus dieser Grunddienstbarkeit Berechtigten auf Änderung der Ausübung der Grunddienstbarkeit in ­Anspruch, richtet sich der Streitwert für das Berufungsverfahren ausgehend von dem objektiven Interesse der Kläger gemäß § 3 ZPO auf einen Bruchteil des Betrags des Gesamtinteresses an der begehrten Änderung des Ausübungsrechts. |