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  • · Nachricht · Streitwert

    Kapitalanlagezinsen erhöhen den Streitwert regelmäßig nicht

    | Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung, die den Streitwert nicht erhöht. |

     

    Das hat der BGH (27.6.13, III ZR 143/12, Abruf-Nr. 132506) entschieden. Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend mache, ändere dies nichts daran, dass es sich auch in diesem Fall um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handele. Das hat der BGH bereits für den Fall entschieden, dass entgangene Zinsen für den Zeitraum vor Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit begehrt werden (BGH NJW 12, 2446).

     

    Merke | Abweichend ist der Fall nur zu beurteilen, wen ausschließlich der Ersatz der Anlagezinsen geltend gemacht wird, etwa weil über die Hauptforderung außergerichtlich schon Einigkeit erzielt wurde.

    Quelle: ID 42359299