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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung: Wert nach Aufwand

    |" Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich auch im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert. Hinzu kommt ein eventuell geltend gemachtes Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. |

     

    Dabei sind nach dem BGH (27.2.13, IV ZR 42/11, Abruf.-Nr. 133530) die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu addieren, wenn dessen Beiziehung notwendig war. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem zur Auskunft Verurteilten nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, sodass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind. Ein Rechtsanwalt kann eingeschaltet werden, wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt.

     

    Wichtig | Die Entscheidung ist zur Bestimmung einer Rechtsmittelbeschwer ergangen, hat aber in gleicher Weise positive Bedeutung für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts.

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 200 | ID 42315288