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  • · KostBRÄG 2025

    Anhebung der Regelwerte in Familiensachen

    Bild: © freeograph - stock.adobe.com

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Seit dem 1.6.25 sind mit dem KostBRÄG einige Regelwerte in Familiensachen angehoben worden. Der folgende Beitrag gibt einen tabellarischen Überblick und zeigt die Änderung beim Übergangsrecht auf. |

    1. Überblick

    • a) Kindschaftssachen

    Hauptsache

    einstweilige Anordnung

    Abweichung aus Billigkeitsgründen

    Folgesache im Verbund (§ 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG)

    5.000 EUR (Höchstwert)

    § 44 Abs. 3 FamGKG

    Isolierte Kindschaftssachen (§ 45 Abs. 1 S. 1 FamGKG)

    5.000 EUR

    2.500 EUR

    § 45 Abs. 3 FamGKG

     
    • b) Abstammungssachen

    Hauptsache

    einstweilige Anordnung

    Abweichung aus Billigkeitsgründen

    Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG (§ 47 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG)

    2.000 EUR

    1.000 EUR

    § 47 Abs. 2 FamGKG

    Sonstige Abstammungssachen (§ 47 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FamGKG)

    1.000 EUR

    500 EUR

    § 47 Abs. 2 FamGKG

     
    • c) Ehewohnung

    Hauptsache

    einstweilige Anordnung

    Abweichung aus Billigkeitsgründen

    Ehewohnung für die Zeit der Trennung (§ 48 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG)

    4.000 EUR

    2.000 EUR

    § 48 Abs. 3 FamGKG

    Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung (§ 48 Abs. 1 Alt. 2 FamGKG)

    5.000 EUR

    2.500 EUR

    § 48 Abs. 3 FamGKG

     
    • d) Haushalt

    Hauptsache

    einstweilige Anordnung

    Abweichung aus Billigkeitsgründen

    Haushalt für die Zeit der Trennung (§ 48 Abs. 2 Alt. 1 FamGKG)

    2.000 EUR

    1.000 EUR

    § 48 Abs. 3 FamGKG

    Haushalt nach Rechtskraft der Scheidung (§ 48 Abs. 2 Alt. 2 FamGKG)

    3.000 EUR

    1.500 EUR

    § 48 Abs. 3 FamGKG

     
    • e) Gewaltschutzsachen

    Hauptsache

    einstweilige Anordnung

    Abweichung aus Billigkeitsgründen

    Ansprüche nach § 1 GewSchG (§ 49 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG)

    4.000 EUR

    2.000 EUR

    § 49 Abs. 2 FamGKG

    Ansprüche nach § 2 GewSchG (§ 49 Abs. 1 Alt. 2 FamGKG)

    3.000 EUR

    1.500 EUR

    § 49 Abs. 2 FamGKG

     
    • f) Versorgungsausgleichssachen

    Hauptsache

    Abweichung aus Billigkeitsgründen

    Ausgleichsansprüche aus Anlass der Scheidung (§ 50 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG)

    10 % des dreifachen Monatsnettoeinkommens beider Ehegatten

    § 50 Abs. 3 FamGKG

    Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§ 50 Abs. 1 Alt. 2 FamGKG)

    20 % des dreifachen Monatsnettoeinkommens beider Ehegatten

    § 50 Abs. 3 FamGKG

    Mindestwert (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG)

    1.000 EUR

    § 50 Abs. 3 FamGKG

    Auskunft (§ 50 Abs. 2 Alt. 1 FamGKG)

    500 EUR

    § 50 Abs. 3 FamGKG

    Abtretung (§ 50 Abs. 2 Alt. 2 FamGKG)

    500 EUR

    § 50 Abs. 3 FamGKG

     
    • g) Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG

    Hauptsache

    einstweilige Anordnung

    Abweichung aus Billigkeitsgründen

    Verfahren nach § 3 Abs. 2 S. 3 BKKG und § 64 Abs. 2 S. 3 EStG (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG)

    500 EUR

    500 EUR

    § 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG

     

    2. Übergangsrecht

    a) Gerichtskosten

    Hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrenswerts gilt § 63 Abs. 1 FamGKG. Maßgebend für das anzuwendende Gebührenrecht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der ersten Anhängigkeit des Verfahrens (§ 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Die Gesetzesfassung, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem das Verfahren anhängig gemacht worden ist, bleibt auch für das weitere Verfahren maßgebend. Das gilt selbst, wenn es im Laufe des Verfahrens zu Gesetzesänderungen kommt. Ist also ein Verfahren vor dem 1.6.25 anhängig gemacht worden, bleibt es bei den alten Regelwerten. Erst für Verfahren, die nach dem 31.5.25 eingeleitet worden sind, gelten die neuen Regelwerte.

     

    MERKE | Eine Ausnahme hiervon regelt § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG für Rechtsmittelverfahren. Sofern ein Rechtsmittelverfahren nach dem 31.5.25 eingeleitet wird, gelten die neuen Regelwerte. Das ist unabhängig davon, welcher Wert im erstinstanzlichen Verfahren galt. Soweit sich danach ein höherer Wert ergibt als erstinstanzlich, steht dem die Vorschrift des § 40 Abs. 2 FamGKG nicht entgegen (OLG Frankfurt a. M. AGS 21, 239).

     
    • Beispiel

    Im Mai 2025 hatte das FamG in einer Umgangssache entschieden. Hiergegen wird im Juni 2025 Beschwerde eingelegt.

     

    Lösung

    • Für das Verfahren vor dem FamG gilt noch der alte Regelwert von 4.000 EUR (§ 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Für das Beschwerdeverfahren gilt dagegen bereits der neue Regelwert von 5.000 EUR.
     

    b) Anwaltsvergütung

    Für die Anwaltsvergütung gilt § 60 Abs. 1 S. 6 RVG. Danach gelten die Übergangsvorschriften des § 60 Abs. 1 S. 1 bis 5 RVG entsprechend, wenn das RVG ‒ wie hier ‒ auf ein anderes Gesetz ‒ das FamGKG ‒ verweist.

     

    • Ist der Auftrag vor dem 1.6.25 als unbedingter Auftrag zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit nach § 15 RVG erteilt worden, dann gelten nicht nur die alten Vorschriften des RVG i. d. F. vor dem 1.6.25, sondern auch die alten Regelwerte des FamGKG in der Fassung vor dem 1.6.25.

     

    • Ist der Auftrag dagegen nach dem 31.5.25 erteilt worden, gelten insoweit nicht nur die neuen Gebührenbeträge des RVG, sondern auch die neuen Regelwerte des FamGKG i. d. F. ab dem 1.6.25.

     

    MERKE | Der Wert für die Anwaltsgebühren gilt unabhängig davon, nach welchem Recht sich der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren richtet. Dies kann auch dazu führen, dass für die beteiligten Anwälte und das Gericht unterschiedliche Werte gelten. Ein solcher abweichender Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist dann im Verfahren nach § 33 RVG auf Antrag gesondert festzusetzen (AG Starnberg AGS 21, 89).

     
    • Beispiel

    Die Ehefrau E hatte im April 2025 vor dem FamG ein Verfahren zur elterlichen Sorge eingeleitet. Die Antragsschrift wurde dem Antragsgegner im Juni 2025 zugestellt, worauf dieser ebenfalls einen Anwalt A beauftragte.

     

    Lösung

    • Für den Anwalt der E gilt nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG altes Gebührenrecht und damit gem. § 60 Abs. 1 S. 6 RVG der alte Regelwert des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in der Fassung vor dem 1.6.2025 in Höhe von 4.000 EUR.

     

    • Für A gilt nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG neues Gebührenrecht und damit gem. § 60 Abs. 1 S. 6 RVG der neue Regelwert i. H. v. 5.000 EUR.

     

    • Das Gericht legt ebenfalls den alten Regelwert von 4.000 EUR zugrunde (§ 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
     

    Auch der umgekehrte Fall ist denkbar und nach § 60 Abs. 1 S.  6 RVG zu lösen.

     

    • Beispiel

    Anwalt R hatte im Mai 2025 den Auftrag erhalten, ein Verfahren zur elterlichen Sorge einzuleiten. Er reicht die Antragsschrift am 4.6.25 bei Gericht ein.

     

    Lösung

    • Das Gericht legt den neuen Regelwert von 5.000 EUR zugrunde (§ 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

     

    • Für R gilt nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG jedoch noch altes Gebührenrecht und damit gem. § 60 Abs. 1 S. 6 RVG auch der alte Regelwert des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in der Fassung vor dem 1.6.25, also in Höhe von 4.000 EUR (AG Meiningen JurBüro 12, 146).

     

    Beachten Sie | Der Wert ist ggf. im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen.

     

    Unterschiede ergeben sich auch bei einem vorgeschalteten VKH-Bewilligungsverfahren.

     

    • Beispiel

    Anwalt A hatte im April 2025 den Auftrag erhalten, Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit der Trennung einzuleiten. Der Verfahrenskostenhilfeantrag wird im Mai 2025 bei Gericht eingereicht und zur Stellungnahme dem Antragsgegner übermittelt. Dieser beauftragt daraufhin noch in Mai ebenfalls einen Anwalt R. Im Juni 2025 wird der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Antrag zugestellt.

    Lösung

    • Das Gericht legt jetzt nach § 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG den neuen Regelwert von 5.000 EUR zugrunde, da die Anhängigkeit erst im Juni 2025 eingetreten ist. Das vorherige Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ist für das Gericht unbeachtlich, zumal im Verfahrenskostenhilfeverfahren keine Gerichtsgebühren erhoben werden.

     

    • Für die beteiligten Anwälte zählt das Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe jedoch bereits zum Rechtszug (§ 17 Nr. 2 RVG), sodass für sie die Angelegenheit bereits im April bzw. Mai 205 begonnen hat. Damit gilt auch für das Hauptsacheverfahren § 60 Abs. 1 S. 1 RVG noch altes Gebührenrecht. Das betrifft auch die Abrechnung mit der Landeskasse (§ 60 Abs. 1 S. 2 RVG). Gemäß § 60 Abs. 1 S. 6 RVG ist dann auch der alte Regelwert des § 48 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG in der Fassung vor dem 1.6.25 anwendbar, also in Höhe von 3.000 EUR. Auch hier ist dieser abweichende Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren wiederum auf Antrag im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen.
     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2025 | Seite 121 | ID 50440807