· KostBRÄG 2025
Anhebung der Regelwerte in Familiensachen

von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Seit dem 1.6.25 sind mit dem KostBRÄG einige Regelwerte in Familiensachen angehoben worden. Der folgende Beitrag gibt einen tabellarischen Überblick und zeigt die Änderung beim Übergangsrecht auf. |
1. Überblick
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Hauptsache | einstweilige Anordnung | Abweichung aus Billigkeitsgründen | |
Folgesache im Verbund (§ 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG) | 5.000 EUR (Höchstwert) | § 44 Abs. 3 FamGKG | |
Isolierte Kindschaftssachen (§ 45 Abs. 1 S. 1 FamGKG) | 5.000 EUR | 2.500 EUR | § 45 Abs. 3 FamGKG |
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Hauptsache | einstweilige Anordnung | Abweichung aus Billigkeitsgründen | |
Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG (§ 47 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG) | 2.000 EUR | 1.000 EUR | § 47 Abs. 2 FamGKG |
Sonstige Abstammungssachen (§ 47 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FamGKG) | 1.000 EUR | 500 EUR | § 47 Abs. 2 FamGKG |
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Hauptsache | einstweilige Anordnung | Abweichung aus Billigkeitsgründen | |
Ehewohnung für die Zeit der Trennung (§ 48 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG) | 4.000 EUR | 2.000 EUR | § 48 Abs. 3 FamGKG |
Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung (§ 48 Abs. 1 Alt. 2 FamGKG) | 5.000 EUR | 2.500 EUR | § 48 Abs. 3 FamGKG |
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Hauptsache | einstweilige Anordnung | Abweichung aus Billigkeitsgründen | |
Haushalt für die Zeit der Trennung (§ 48 Abs. 2 Alt. 1 FamGKG) | 2.000 EUR | 1.000 EUR | § 48 Abs. 3 FamGKG |
Haushalt nach Rechtskraft der Scheidung (§ 48 Abs. 2 Alt. 2 FamGKG) | 3.000 EUR | 1.500 EUR | § 48 Abs. 3 FamGKG |
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Hauptsache | einstweilige Anordnung | Abweichung aus Billigkeitsgründen | |
4.000 EUR | 2.000 EUR | § 49 Abs. 2 FamGKG | |
3.000 EUR | 1.500 EUR | § 49 Abs. 2 FamGKG |
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Hauptsache | Abweichung aus Billigkeitsgründen | |
Ausgleichsansprüche aus Anlass der Scheidung (§ 50 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG) | 10 % des dreifachen Monatsnettoeinkommens beider Ehegatten | § 50 Abs. 3 FamGKG |
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§ 50 Abs. 1 Alt. 2 FamGKG) | 20 % des dreifachen Monatsnettoeinkommens beider Ehegatten | § 50 Abs. 3 FamGKG |
Mindestwert (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG) | 1.000 EUR | § 50 Abs. 3 FamGKG |
Auskunft (§ 50 Abs. 2 Alt. 1 FamGKG) | 500 EUR | § 50 Abs. 3 FamGKG |
Abtretung (§ 50 Abs. 2 Alt. 2 FamGKG) | 500 EUR | § 50 Abs. 3 FamGKG |
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Hauptsache | einstweilige Anordnung | Abweichung aus Billigkeitsgründen | |
Verfahren nach § 3 Abs. 2 S. 3 BKKG und § 64 Abs. 2 S. 3 EStG (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG) | 500 EUR | 500 EUR | § 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG |
2. Übergangsrecht
a) Gerichtskosten
Hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrenswerts gilt § 63 Abs. 1 FamGKG. Maßgebend für das anzuwendende Gebührenrecht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der ersten Anhängigkeit des Verfahrens (§ 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Die Gesetzesfassung, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem das Verfahren anhängig gemacht worden ist, bleibt auch für das weitere Verfahren maßgebend. Das gilt selbst, wenn es im Laufe des Verfahrens zu Gesetzesänderungen kommt. Ist also ein Verfahren vor dem 1.6.25 anhängig gemacht worden, bleibt es bei den alten Regelwerten. Erst für Verfahren, die nach dem 31.5.25 eingeleitet worden sind, gelten die neuen Regelwerte.
MERKE | Eine Ausnahme hiervon regelt § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG für Rechtsmittelverfahren. Sofern ein Rechtsmittelverfahren nach dem 31.5.25 eingeleitet wird, gelten die neuen Regelwerte. Das ist unabhängig davon, welcher Wert im erstinstanzlichen Verfahren galt. Soweit sich danach ein höherer Wert ergibt als erstinstanzlich, steht dem die Vorschrift des § 40 Abs. 2 FamGKG nicht entgegen (OLG Frankfurt a. M. AGS 21, 239). |
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Im Mai 2025 hatte das FamG in einer Umgangssache entschieden. Hiergegen wird im Juni 2025 Beschwerde eingelegt.
Lösung
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b) Anwaltsvergütung
Für die Anwaltsvergütung gilt § 60 Abs. 1 S. 6 RVG. Danach gelten die Übergangsvorschriften des § 60 Abs. 1 S. 1 bis 5 RVG entsprechend, wenn das RVG ‒ wie hier ‒ auf ein anderes Gesetz ‒ das FamGKG ‒ verweist.
- Ist der Auftrag vor dem 1.6.25 als unbedingter Auftrag zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit nach § 15 RVG erteilt worden, dann gelten nicht nur die alten Vorschriften des RVG i. d. F. vor dem 1.6.25, sondern auch die alten Regelwerte des FamGKG in der Fassung vor dem 1.6.25.
- Ist der Auftrag dagegen nach dem 31.5.25 erteilt worden, gelten insoweit nicht nur die neuen Gebührenbeträge des RVG, sondern auch die neuen Regelwerte des FamGKG i. d. F. ab dem 1.6.25.
MERKE | Der Wert für die Anwaltsgebühren gilt unabhängig davon, nach welchem Recht sich der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren richtet. Dies kann auch dazu führen, dass für die beteiligten Anwälte und das Gericht unterschiedliche Werte gelten. Ein solcher abweichender Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist dann im Verfahren nach § 33 RVG auf Antrag gesondert festzusetzen (AG Starnberg AGS 21, 89). |
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Die Ehefrau E hatte im April 2025 vor dem FamG ein Verfahren zur elterlichen Sorge eingeleitet. Die Antragsschrift wurde dem Antragsgegner im Juni 2025 zugestellt, worauf dieser ebenfalls einen Anwalt A beauftragte.
Lösung
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Auch der umgekehrte Fall ist denkbar und nach § 60 Abs. 1 S. 6 RVG zu lösen.
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Anwalt R hatte im Mai 2025 den Auftrag erhalten, ein Verfahren zur elterlichen Sorge einzuleiten. Er reicht die Antragsschrift am 4.6.25 bei Gericht ein.
Lösung
Beachten Sie | Der Wert ist ggf. im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen. |
Unterschiede ergeben sich auch bei einem vorgeschalteten VKH-Bewilligungsverfahren.
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Anwalt A hatte im April 2025 den Auftrag erhalten, Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit der Trennung einzuleiten. Der Verfahrenskostenhilfeantrag wird im Mai 2025 bei Gericht eingereicht und zur Stellungnahme dem Antragsgegner übermittelt. Dieser beauftragt daraufhin noch in Mai ebenfalls einen Anwalt R. Im Juni 2025 wird der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Antrag zugestellt. |
Lösung
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