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  • · Fachbeitrag · PKH/VKH

    BAG: Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich gibt es nur nach einem neuen Antrag

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Eine prozessuale Problematik besteht oftmals darin, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf bislang nicht rechtshängige Streitgegenstände eines Mehrvergleich erstreckt werden kann. Dabei steht insbesondere die Frage im Zentrum, ob allein die Zustimmung zu einem Vergleich als konkludenter Antrag auf Erweiterung der Prozesskostenhilfe genügt. |

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG (11.2.25, 4 AZB 26/24, Abruf-Nr. 247011) hat hierzu entschieden: Schließen die Parteien nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen gerichtlichen Vergleich, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst, ist ein neuer ‒ ausdrücklich oder konkludent ‒ Antrag erforderlich, wenn die Bewilligung auch auf den Mehrvergleich erstreckt werden soll. Es reicht nicht aus, wenn lediglich ein Vergleichsvorschlag unterbreitet wird oder ihm nur zugestimmt wird. Die Richter betonen, dass

     

    • sich die bewilligte PKH nicht automatisch auf einen Mehrvergleich erstreckt, da die Bewilligung grundsätzlich nur für rechtshängige Streitgegenstände gilt. Eine Erstreckung auf einen Mehrvergleich erfordert somit einen neuen Antrag ‒ ausdrücklich oder konkludent (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).