· Fachbeitrag · Inkasso
So rechnen Sie Inkassodienstleistungen bei unbestrittenen deliktischen Forderungen ab
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die angemessene Vergütung anwaltlicher Inkassotätigkeit im Zusammenhang mit unbestrittenen Schadenersatzforderungen ‒ insbesondere aus Verkehrsunfällen ‒ ist seit der Einführung von Absatz 2 zu Nr. 2300 VV RVG Gegenstand intensiver rechtlicher und praktischer Diskussion. Dabei stellt sich die zentrale Frage, ob und inwieweit diese Regelung auch auf deliktische Forderungen anzuwenden ist, die typischerweise Gegenstand verkehrsunfallrechtlicher Mandate sind. Gerade in Fällen, in denen Rechtsanwälte im Wege der Abtretung tätig werden oder Mandanten über spezialisierte Inkassodienstleister vertreten sind, steht zur Klärung, ob die reduzierte Gebührenstruktur des neuen Absatzes 2 Anwendung findet ‒ mit erheblichen Auswirkungen auf die Honorierung solcher außergerichtlichen Rechtsverfolgung. |
1. LG Stuttgart wendet Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG an
In dem Fall vor dem LG Stuttgart stellte sich die Frage, ob die Regelung des Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG auf deliktische Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen Anwendung findet, wenn deren Einziehung im Wege einer Inkassodienstleistung erfolgt (LG Stuttgart 11.12.24, 1 S 18/23, Abruf-Nr. 246438).
Das Gericht beschäftigte sich hier erstmals explizit mit der Anwendung von Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG auf Ansprüche aus Verkehrsunfallsachen. Es schafft dabei wegweisende Klarheit zur Einordnung solcher Tätigkeiten als Inkassodienstleistung im vergütungsrechtlichen Sinne. Es bejaht die Anwendung der Nr. 2300 VV RVG auf Inkassodienstleistungen, die die Einziehung unbestrittener deliktischer Forderungen (hier: aus Verkehrsunfall) zum Gegenstand haben.
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