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Keine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung bei einstweiliger Anordnung
| Die Kostenentscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung kann nicht isoliert angefochten werden. Das gilt auch, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat ( OLG Nürnberg 11.4.24, 7 WF 231/24, Abruf-Nr. 247031 ). |
Das OLG legt dabei § 57 S. 2 FamFG restriktiv aus. Es verweist auf die Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drs. 16/6308, S. 202). Der Gesetzgeber führte dort aus, dass Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur begrenzt anfechtbar sein sollen. Es sei keine Ausnahme vorgesehen, allein die Kostenentscheidung anzufechten.
MERKE | Dazu werden allerdings auch andere Meinungen vertreten, etwa vom OLG Frankfurt a. M. (16.5.23, 6 WF 55/23, Abruf-Nr. 247321). Einige wenden ein, dass weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzgebungsgeschichte angedeutet ist, dass Kostenbeschwerden nicht in den Anwendungsbereich von § 57 S. 2 FamFG fallen (Dürbeck, NZFam 23, 733, 734; ders. in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 57 Rn. 22). |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)