· Fachbeitrag · Insolvenz
Anwaltsvergütung in Insolvenzsachen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die Anzahl überschuldeter Personen und damit die anhängigen Insolvenzverfahren haben in den letzten Jahren stark zugenommen. Damit rückt die anwaltliche Tätigkeit aus gebührenrechtlicher Sicht wieder deutlich mehr in den Vordergrund. Der Beitrag zeigt, welche Vergütung der Anwalt bei Beratung und außergerichtlicher Vertretung berechnen kann. |
1. Beratung
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Andernfalls erhält er Gebühren nach dem BGB. Dies gilt i. d. R. bei Unternehmern (§ 14 BGB). Ist der Mandant Verbraucher (§ 13 BGB), beträgt die Gebühr höchstens 250 EUR (zzgl. Auslagen und Ust.), somit maximal 321,30 EUR. Im Falle einer Erstberatung beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 EUR (zzgl. Auslagen und Ust.), somit maximal 249,90 EUR (§ 34 Abs. 1 RVG).
2. Außergerichtliche Vertretung
Für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten (z. B. Verhandlungen über Ratenzahlungsmöglichkeiten) kann eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Rahmen von 0,5 bis 2,5; Mittelgebühr 1,5) abgerechnet werden.
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