Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG spielt in der Strafverteidigungspraxis inzwischen eine große Rolle. Das ist auf die Änderung der Vermögensabschöpfung im materiellen Recht zurückzuführen. Das LG Nürnberg-Fürth hat zur Festsetzung des Gegenstandswerts entschieden, dass bei der Bewertung des Vermögensarrests im Rahmen der Nr. 4142 VV RVG wirtschaftliche Nachteile, die sich aus dem Ermittlungsverfahren im Allgemeinen, nicht jedoch aus dem Arrest selbst ergeben, außer Betracht bleiben ...
Wenn der Mandant der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist der
(untentgeltliche) Beistand eines Dolmetschers erforderlich. Dies gilt auch für Gespräche im Vorfeld einer Entlassung des Verurteilten.
Wir haben im Januar 2025 online über den Beschluss des AG Herne-Wanne (7.6.24, 44 OWi 52 Js 120/24 [12/24]) berichtet. Das AG hatte eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG gewährt, obwohl durch die ...
Der Angeklagte im Strafverfahren bzw. der Betroffene im Bußgeldverfahren kann die Kosten- und Auslagenentscheidung einer Einstellungsentscheidung nach § 206b StPO anfechten, obwohl die Hauptsacheentscheidung unanfechtbar ist. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten bzw. Betroffenen werden hierbei grundsätzlich von der Staatskasse getragen, weil die Entscheidung einen Freispruch ersetzt (LG Karlsruhe 10.12.24, 16 Qs 79/24, Abruf-Nr. 245845 ).
Die – richtige – Bemessung der Rahmengebühr ist auch zur Abrechnung gegenüber der Landeskasse für den Verteidiger von erheblicher Bedeutung. Für die Höhe der festzusetzenden Gebühr sind mehrere Faktoren ...
Die Aktenversendungspauschale wird auch dem ortsansässigen Verteidiger erstattet. Dem hat sich das AG Tiergarten angeschlossen (10.12.24, 350 Gs 464/24, Abruf-Nr. 246440 ; ablehnend OLG Frankfurt a. M. RVG prof.
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Werden dem Verteidiger Ausdrucke der auf digitalen Datenträgern gespeicherten Akten überlassen, ohne dass dafür besondere Umstände vorliegen, kann dies grundsätzlich nicht mit der Dokumentenpauschale vergütet werden (OLG Nürnberg 25.9.24, Ws 649/24, Abruf-Nr. 245163 ).