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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Diese Änderungen bringt das KostBRÄG 2025 für das Bußgeldverfahren

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Am 1.6.25 ist das KostBRÄG 2025 vom 7.4.25 (BGBl I. 2025, Nr. 109) in Kraft getreten. Dieses enthält Änderungen für die in Teil 5 VV RVG geregelten Bußgeldverfahren, die wir in diesem Beitrag vorstellen wollen. |

    1. Lineare Anhebung

    Das KostBRÄG 2025 hat ‒ ebenso wie in Teil 4 VV RVG für Strafsachen ‒ im Vergütungsverzeichnis des Teil 5 VV RVG die Gebührenrahmen linear um 9 % erhöht. Außerdem können sich die Anhebungen bei den Gegenstandswerten in den §§ 13, 49 RVG auswirken. Das ist z. B. der Fall, wenn dem Verteidiger eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG zusteht. Diese bestimmt sich nämlich nach dem Gegenstandswert.

    2. Anpassungen bei der Gebührenstaffelung

    Bislang fiel die Verfahrensgebühr Nr. 5101 VV RVG ‒ Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ‒ bei Geldbußen von weniger als 60 EUR an. Bei den Verfahrensgebühren Nrn. 5103, 5107, 5109 VV RVG war die Untergrenze für die maßgebliche Geldbuße bei 60 EUR gezogen. Dieser Wert, der den Anwendungsbereich der Vorschriften bestimmt, orientierte sich an der Grenze für Eintragungen in das Fahreignungsregister (FAER).

     

    Die Systematik hinsichtlich der Eintragungen in das FAER ist aber durch die Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13.10.21 (BGBl. I S. 4688) geändert worden. Danach besteht keine feste Betragsgrenze mehr bei den Geldbußen, ab der es stets zu einer Eintragung ins FAER kommt. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen droht eine Eintragung jetzt z. B. erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer Geldbuße von 100 EUR (außerorts) bzw. 115 EUR (innerorts) belegt ist. Bei Parkverstößen liegen die Grenzen niedriger. Bis auf wenige Ausnahmen liegen aber auch hier die Eintragungsgrenzen bei mindestens 80 EUR.

     

    Diese Änderung der Eintragungssystematik in das FAER hat dazu geführt, den Anwendungsbereich der Nrn. 5101, 5103, 5107, 5109 VV RVG auf Angelegenheiten mit einer festgesetzten Geldbuße von weniger als 80 EUR (Nr. 5101 VV RVG) bzw. ab 80 EUR (Nrn. 5103, 5107, 5109 VV RVG) festzulegen.

    3. Übergangsregelung

    Bei diesen Änderungen handelt es sich um „echte“ Gesetzesänderungen. Daher ist die Übergangsregelung in § 60 RVG von Bedeutung. Es gelten also die allgemeinen Regeln (vgl. dazu auch Mock RVGprof 25, 60 ff.). Das bedeutet: Bei unbedingter Auftragserteilung vor dem 1.6.25 gilt für den Wahlanwalt altes Recht. Bei unbedingter Auftragserteilung nach dem 31.5.25 gilt vorbehaltlich § 60 Abs. 1 S. 5 RVG neues Recht. Unbedingt ist der Auftrag erteilt, wenn er vom Rechtsanwalt angenommen bzw. das Mandat von ihm übernommen worden ist ohne zusätzliche Bedingungen oder Vorbehalte. Für Rechtsmittelverfahren ist gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ebenfalls grundsätzlich der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung für das Rechtsmittelverfahren maßgebend. Die Auswirkungen verdeutlichen folgende Beispiele.

     

    • Beispiel 1: Einleitung des Bußgeldverfahrens nach dem 1.6.25

    Gegen den Betroffenen B wird am 1.7.25 wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 16‒20 km/h nach lfd. Nr. 11.3.3 der Tabelle 1 im Anhang zu Nr. 11 BKat eine Geldbuße von 70 EUR festgesetzt. In dem Bußgeldverfahren wird er von Rechtsanwalt R verteidigt.

     

    Lösung

    Da der Auftrag nach dem 1.6.25 erteilt wurde, rechnet R nach den neuen Gebührenstufen ab. Es entstehen also die Gebühren nach den neuen Gebührengrenzen. Abgerechnet wird nach der Stufe 1.

     

    Damit wird R im Vergleich zum alten Recht schlechter gestellt. Im Zeitraum bis zum 31.5.25 konnte er in entsprechenden Verfahren nach der zweiten Gebührenstufe abrechnen. Die Gebührengrenze lag bis dahin bei (nur) 60 EUR. Jetzt fallen nur noch Gebühren nach der 1. Stufe an.

     

     

    • Beispiel 2: Bußgeldverfahren mit zeitlich gestaffelter Auftragserteilung

    Der Betroffene B begeht am 1.2.25 einen Verkehrsverstoß, der mit einer Geldbuße von 70 EUR geahndet wird. Er beauftragt am 1.3.25 Rechtsanwalt R mit seiner Vertretung im vorbereitenden Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Es ergeht ein Bußgeldbescheid, gegen den R Einspruch einlegt. Die Bußgeldakten gehen am 2.6.25 beim AG ein. B beauftragt nun am 15.7.25 R mit seiner Vertretung im gerichtlichen Verfahren. Dort findet am 1.10.25 eine Hauptverhandlung statt, in der B verurteilt wird. R rechnet so ab:

     

    • Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG. Insoweit haben die Änderungen in Teil 5 VV RVG keine Auswirkungen, da die Grundgebühr nicht von der Höhe der Geldbuße abhängig ist.

     

    • Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 5103 VV RVG a. F. Nach der Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 RVG ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblich. Zum Zeitpunkt 1.3.25 galt noch altes Recht mit der Gebührengrenze 60 EUR. Es fällt also die Verfahrensgebühr nach der 2. Stufe an.

     

    • Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren Nr. 5107 VV RVG n. F. Nach der Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblich. Bei Auftragserteilung am 15.7.25 galt schon neues Recht mit der Gebührengrenze 80 EUR. Es fällt also für das gerichtliche Verfahren die Verfahrensgebühr nach der 1. Stufe an. Im Verhältnis zum vorbereitenden Verfahren kann unterschiedliches Recht angewendet werden, da nach § 17 Nr. 10b RVG im Bußgeldverfahren das „Verfahren vor der Verwaltungsbehörde“ und das „gerichtliche Verfahren“ unterschiedliche Angelegenheiten sind.

     

    • Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin am 1.10.25 Nr. 5108 VV RVG n. F. Nach der Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblich. Bei Auftragserteilung am 15.7.25 galt schon neues Recht mit der Gebührengrenze 80 EUR, sodass auch hier nach der 1. Stufe abgerechnet wird.
     

     

    • Beispiel 3: Bußgeldverfahren mit einheitlicher Auftragserteilung

    Der Betroffene B hat in Beispiel 2 von vornherein seinem Rechtsanwalt R den unbedingten Auftrag zur Vertretung auch im gerichtlichen Verfahren erteilt.

     

    Als Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren entsteht jetzt nicht die Verfahrensgebühr Nr. 5107 VV RVG n. F. Vielmehr ist die Auftragserteilung insgesamt vor dem 1.6.25 erfolgt. Daher gilt auch für die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren noch altes Recht. Entsprechend ist die Nr. 5109 VV RVG a. F. anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Terminsgebühr. Es fällt die Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG a. F. an.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2025 | Seite 100 | ID 50398550