Angeklagte und Verteidiger müssen sich bei Einlegung eines Rechtsmittels überlegen, was sie damit erreichen wollen. Machen sie das zu spät und beschränken das Rechtsmittel zu spät, kann das zu unangenehmen Kostenfolgen führen. Das ist das Fazit aus einem Beschluss des OLG Celle.
Eine Umbeiordnung kommt nur in Betracht, wenn für die Staatskasse keine Mehrkosten entstehen. Dazu muss der neue Pflichtverteidiger nach dem LG Braunschweig ggf. einen Verzicht auf die beim alten Pflichtverteidiger ...
In § 48 Abs. 6 S. 1 RVG ist vorgesehen, dass der Rechtsanwalt bei der (nachträglichen) Pflichtverteidigerbestellung auch für die vor seiner Beiordnung erbrachten Tätigkeiten gesetzliche Gebühren aus der ...
Der Hinweis des Verteidigers auf den Tod seines Mandanten und das damit verbundene Verfahrenshindernis ist eine geeignete Mitwirkungstätigkeit, um die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu verdienen (LG Leipzig 19.6.20, 2 Qs 8/20 jug., Abruf-Nr. 218743 ).
Die derzeit gültige Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 2 RVG behandelt die Rechtsanwälte, die bereits in der Vorinstanz tätig waren, und die Rechtsanwälte, die erstmalig für das Rechtsmittelverfahren ...
Das strafverfahrensrechtliche Recht der Pflichtverteidigung ist mit Wirkung zum 13.12.19 geändert worden (vgl. BGBl I, S. 2128). Dieses bestimmt in § 143 Abs. 1 StPO jetzt ausdrücklich die Dauer einer (im ...
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Der Anwalt kann bei einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG beanspruchen (AG Koblenz 31.3.20, 33 Ds 2010 Js 19175/19 [2], Abruf-Nr. 218163 ).