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  • · Fachbeitrag · Regierungsentwurf KostRÄG 2021

    Welches Recht gilt: Die unbedingte Auftragserteilung ist entscheidend

    | Die derzeit gültige Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 2 RVG behandelt die Rechtsanwälte, die bereits in der Vorinstanz tätig waren, und die Rechtsanwälte, die erstmalig für das Rechtsmittelverfahren mandatiert werden, ungleich. Denn hier wird von dem in S. 1 RVG normierten Grundsatz abgewichen, dass die Auftragserteilung maßgebend für die Anwendung eines geänderten Vergütungsrechts ist. Um insofern ein „gespaltenes“ Vergütungsrecht zu vermeiden, soll § 60 Abs. 1 S. 2 RVG-E angepasst werden. |

    1. Rechtsmittelverfahren und vorausgegangener Rechtszug

    Nach § 17 Nr. 1 RVG stellen das Verfahren über ein Rechtsmittel (Beschwerde, Berufung, Revision) und der vorausgegangene Rechtszug verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar. Hierbei sind derzeit drei unterschiedliche Fallgestaltungen zu beachten:

     

    • 1. Der Rechtsanwalt war nicht in der Vorinstanz tätig: Hier kommt es darauf an, wann dem Anwalt als Rechtsmittelführer bzw. Rechtsmittelgegner der unbedingte Auftrag zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren erteilt wurde. Ist dies vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erfolgt, berechnen sich die Gebühren nach alter Rechtslage, anderenfalls nach neuem Recht.