18.10.2020 · Fachbeitrag · Strafprozessrecht
Für Wiederaufnahmeverfahren muss Bestellung als Pflichtverteidiger neu beantragt werden
Das strafverfahrensrechtliche Recht der Pflichtverteidigung ist mit Wirkung zum 13.12.19 geändert worden (vgl. BGBl I, S. 2128). Dieses bestimmt in § 143 Abs. 1 StPO jetzt ausdrücklich die Dauer einer (im Erkenntnisverfahren) erfolgten Pflichtverteidigerbestellung. Ein Beschluss des OLG Frankfurt am Main zeigt, dass das auch gebührenrechtliche Folgen haben kann.
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