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  • 05.12.2020 · Fachbeitrag · Strafprozessrecht

    Bei verspäteter Beschränkung des Rechtsmittels werden nur unvermeidbare Kosten erstattet

    | Angeklagte und Verteidiger müssen sich bei Einlegung eines Rechtsmittels überlegen, was sie damit erreichen wollen. Machen sie das zu spät und beschränken das Rechtsmittel zu spät, kann das zu unangenehmen Kostenfolgen führen. Das ist das Fazit aus einem Beschluss des OLG Celle. |