Der BGH weist darauf hin, dass vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer (LoSt) den Einziehungsbetrag, mit dem die mittels hinterzogenem Tatlohn ersparten Aufwendungen abgeschöpft werden sollen, nicht vermindert (BGH 12.11.25, 1 StR 484/24, Abruf-Nr. 252111 ).
Wird der Kaufpreis bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags in der Absicht, Steuern zu hinterziehen, niedriger angegeben als mündlich vereinbart (sog. Schwarzgeldabrede), ist der Vertrag i. d. R.
Die virtuelle Automatensteuer im Rennwett- und Lotteriegesetz verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen Europarecht. Das hat der BFH klargestellt (4.11.25, IX R 27/24, Abruf-Nr. 252719 ).
Das Schwarzarbeitsverbot gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG führt jedenfalls dann dazu, dass der Vertrag nichtig ist, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
Der BGH hat entschieden, dass auch bei äußerlich neutralen, für die Geschäftstätigkeit eines Haupttäters (für sich betrachtet) „sinnvollen“ Handlungen eine strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung vorliegen ...
Tatgerichte haben bei einem formwirksamen Überleitungsantrag der Staatsanwaltschaft nach § 435 StPO nach Eintritt eines dauerhaften Verfahrenshindernisses – hier der dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit des ...
Wie lassen sich Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich steueroptimal gestalten? Welche Regelungen gelten für die Veranlagung im Trennungsjahr? Die Sonderausgabe von SSP Steuern sparen professionell beantwortet alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung.
Der Verlust der Gemeinnützigkeit hat für Vereine gravierende Folgen. Die neue Sonderausgabe von VB VereinsBrief zeigt Ihnen, wie Sie Warnzeichen frühzeitig erkennen und aktiv gegensteuern. Konsequent eingeordnet aus Sicht des Finanzamts.
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
Wirtschafts- und Steuerstrafrecht ist auch hinsichtlich potenziell erlangter Taterträge nicht mehr ausschließlich „klassisch“ bzw. analog. Staatsanwaltschaften müssen sich deshalb immer wieder auch damit befassen, unter welchen Voraussetzungen z. B. eine Notveräußerung digitaler Vermögenswerte nach § 111p Abs. 1, Abs. 2 StPO angeordnet werden kann.