08.06.2026 · Nachricht · BFH
Hinterziehung durch Unterlassen: Es kommt auf Kenntnis des sachlich zuständigen Bearbeiters an
Der BFH hat in einem Leitsatz-Urteil zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) entschieden, dass bei der Frage, ob das FA Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, auf den sachlich zuständigen Bearbeiter abzustellen ist (14.5.25, VI R 14/22, Abruf-Nr. 250585 ).
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