· Fachbeitrag · Beweiswürdigung
Das sind die Anforderungen an die Beweiswürdigung im Steuerstrafverfahren
RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
Die Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse ist sorgfältig und vollständig darzulegen. Es gelten erhöhte Anforderungen, wenn – wie hier – ein nicht geständiger Angeklagter überwiegend durch die Angaben eines ebenfalls beschuldigten Zeugen überführt werden soll, dessen Bekundungen nur mittelbar über eine Vernehmungsperson oder durch die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.
Sachverhalt
Mit Strafbefehl des AG München wurden dem Angeklagten A 14 sachlich zusammentreffende Vergehen der Steuerhinterziehung zur Last gelegt. Er soll die Haupttaten des gesondert Verfolgten T [des Steuerpflichtigen] gefördert haben, indem er als angestellter Techniker eines Dienstleisters bei T ein Kassensystem installiert habe, das es erlaubt habe, Manipulationen vorzunehmen, nämlich getätigte Umsätze im Kassensystem so zu verändern, dass diese in der Buchhaltung nicht erfasst werden, um in der Folge Steuern zu verkürzen.
Festgesetzt war eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen. Im Rahmen der aufgrund des Einspruchs des A durchgeführten Hauptverhandlung wurde dieser wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO; § 27 StGB) zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde die Geldstrafe auf 200 Tagessätzen herabgesetzt. Die dagegen eingelegte Revision des A ist erfolgreich.
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