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Abruf-Nr. 245224. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die strafrechtliche Verurteilung der von französischen Behörden erhobenen und aufgrund einer Europäischen
Ermittlungsanordnung (EEA) nach Deutschland übermittelten sog. EncroChat-Daten ist unzulässig (BVerfG 1.11.24, 2 BvR 684/22, Abruf-Nr. 245224 ).
In Fällen, in denen Kopien oder eingescannte Unterlagen im weiteren Verfahren nicht in gleicher Weise zu Beweiszwecken verwendet werden können wie die Originale, sind in Papierform aufgefundene (Original-)
Unterlagen ...
Das OLG Schleswig-Holstein hat sich damit befasst, unter welchen
Voraussetzungen ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. Im Mittelpunkt stehen wechselseitige Vorwürfe zwischen den ...
Das LG Köln hat einen Angeklagten, der seinen Sitz in eine inländische Gewerbesteueroase verlegt hatte, vom Vorwurf der Gewerbesteuerhinterziehung freigesprochen (1.7.24, 106 KLs 7/23, Abruf-Nr. 245803 ).
Werden entgeltlich Schein-bzw. Abdeckrechnungen über nicht erbrachte Bauleistungen eines nicht leistenden (Schein-) Subunternehmers erstellt, die nur dazu dienen, buchhalterisch den Barlohn von Schwarzarbeitern beim ...
Stellt die Gründung einer Gesellschaft eine missbräuchliche Praxis i. S. d. europäischen Mehrwertsteuerrechts dar, mit der bezweckt wird, unrechtmäßig die Kleinunternehmer-Freigrenze zu nutzen, müssen die ...
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Neu! IWW-Webinar Besteuerung von Photovoltaik-Anlagen
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Holen Sie sich aktuelles Gestaltungswissen zu Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ: Am 21.03.2025 findet der 19. IWW-Kongress Praxis Ärzteberatung in Düsseldorf statt. Persönlich präsent oder live am PC? Sie haben die Wahl!
Es bedarf für eine Haftung des gesetzlichen Vertreters eines Verschuldens. Dieses erfordert eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Stande ist, in ungewöhnlich hohem Maß verletzt. Der gesetzliche Vertreter muss sich das Verschulden seines Beraters nicht als eigenes zurechnen lassen. Dazu ein Fall des FG Düsseldorf.