In der Juristerei kann man oft unterschiedlicher Ansicht sein. In der
Rubrik „Kontrovers“ beleuchten zwei Experten ein Thema aus verschiedenen Blickwinkeln. Alles ist streitbar. Berufsträger verharmlosen oder ignorieren oft eine eigene Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Hierdurch gefährden sie ihre Existenzgrundlage, da an einer Verurteilung zahlreiche Folgeentscheidungen (Widerruf der Zulassung, Haftungsfragen usw.) gekoppelt sind. Was sollte vorbeugend beachtet und wie sollte verteidigt werden?
Dazu ...
In der Vorlage einer formal richtigen, aber inhaltlich unzutreffenden Steuerbescheinigung liegt eine Täuschung über die Tatsache der Erhebung der Kapitalertragsteuer. Das hat das FG Hamburg entschieden.
Die Einziehung des Wertes der Taterträge aus Betrugstaten und die Einziehung der durch die Nichtabgabe der USt-Jahreserklärung ersparten Aufwendungen führen zur unzulässigen Doppelbelastung, wenn letztere die ...
Das Akteneinsichtsrecht ist besonders wichtig für den Strafverteidiger. Teil 1 der Beitragsserie erläutert dieses Recht. Teil 2 befasst sich mit der Ermittlungsakte. Teil 3 informiert darüber, was bezüglich Beiakten und Sonderbänden zu beachten ist. Teil 4 geht auf Handakten ein. Teil 5 zeigt, welche Einschränkungen das Akteneinsichtsrecht gem. § 68 StPO erfährt.
§ 152 Abs. 2 AO (Verspätungszuschlag) ist keine Strafnorm i. S. d. Art. 6 Abs. 2 EMRK und erfordert daher keine Entschuldigungsmöglichkeit und kein überprüfbares Ermessen auf Rechtsfolgenseite. (BFH 4.6.
Das AG Köln stellt hohe Anforderungen an den Insolvenzplan i. S. v. §§ 217 ff. InsO, wenn zu den Insolvenzforderungen solche des FA gem. § 302 Nr. 1 InsO gehören, die aus einer Steuerhinterziehung ...
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Mit BMF-Schreiben vom 12.4.24 ist eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht gem. § 2 Abs. 2 Mitteilungs-VO (MV) für Zahlungen der Gerichte und StA für die Entschädigungen von Zeugen nach § 19 JVEG eingeführt worden (BMF-Schreiben, IV D 1 -S 0229/20/10001 :037, IV D 1 -S 0229/22/10002 :004, DOK 2024/0338164, Abruf-Nr. 241824 ). Zahlungen nach § 19 JVEG müssen den FÄ nicht mehr mitgeteilt werden. (DR)