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  • · Nachricht · LG Hanau

    Notveräußerung von beschlagnahmten Kryptowerten: Das sind die Anforderungen

    Wirtschafts- und Steuerstrafrecht ist auch hinsichtlich potenziell erlangter Taterträge nicht mehr ausschließlich „klassisch“ bzw. analog. Staatsanwaltschaften müssen sich deshalb immer wieder auch damit befassen, unter welchen Voraussetzungen z. B. eine Notveräußerung digitaler Vermögenswerte nach § 111p Abs. 1, Abs. 2 StPO angeordnet werden kann.

     

    MERKE — Nach § 111p Abs. 1, Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Notveräußerung anordnen, wenn für einen Gegenstand, der nach § 111c StPO beschlagnahmt worden ist, sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht.

     

    Ein Wertverlust droht durch eine entsprechende Marktentwicklung, etwa im Fall von Aktien, wobei eine Erheblichkeit bei einem drohenden Wertverlust von 10 % angenommen wird.

     

    Damit eine Notveräußerung zulässig ist, ist zu prüfen, ob ein wirtschaftlich denkender Eigentümer sich zur Veräußerung entscheiden würde (vgl. Spillecke in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., § § 111p RN. 5).

     

    Da ein Wertverlust als erheblich i. S. d. § 111p Abs. 1 StPO anzusehen ist, wenn ein Verlust i. H. v. 10 % droht, kann bei elektronischen Geräten oder Kraftfahrzeugen eine frühzeitige Verwertung geboten sein (vgl. BT-Drucks. 18/9252, 85).

     

    Im Verfahren des LG Hanau (15.4.25, 1 Qs 10/25, Abruf-Nr. 250844) hatte die Staatsanwaltschaft Sticks mit den Kryptowerten gem. §§ 111b, 111c StPO beschlagnahmt, wobei das AG mit Beschluss gem. § 111b Abs. 1 S. 1 StPO angenommen hatte, dass die Annahme begründet sei, dass die Voraussetzungen der Einziehung eines Gegenstands vorliegen. Nach Ansicht des LG hat die Staatsanwaltschaft rechtsfehlerfrei einen drohenden Wertverlust i. S. d. § 111p StPO angenommen.