Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einziehung

    BGH: Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten schützt nicht vor Einziehung

    von RA Philipp Külz, FA StR, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), und RAin Romina Milles, RSM Ebner Stolz, Köln

    Tatgerichte haben bei einem formwirksamen Überleitungsantrag der Staatsanwaltschaft nach § 435 StPO nach Eintritt eines dauerhaften Verfahrenshindernisses – hier der dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten – kein Ermessen. Sie sind verpflichtet, vom subjektiven in das objektive Einziehungsverfahren überzugehen. Das hat der BGH klargestellt.

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte A, ein ehemaliges Organ und Verantwortlicher einer Bankgruppe, wurde beschuldigt, zwischen 2007 und 2011 falsche Körperschaftsteuererklärungen abgegeben zu haben. Dabei machte er unrechtmäßig die Anrechnung nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer aus Cum-Ex-Geschäften geltend, was der Bank ungerechtfertigte Steuervorteile von über 161 Mio. EUR einbrachte. Über eine Beteiligungsgesellschaft, an der A maßgeblich beteiligt war, soll er rund 40,743 Mio. EUR erhalten haben. Die Anklage strebte die Einziehung dieser Beträge an. Nach 29 Verhandlungstagen stellte das LG das Verfahren wegen der dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit des A ein, ohne über die Einziehung zu entscheiden. Ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf ein selbstständiges Einziehungsverfahren wurde vom LG abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft (StA) legte erfolgreich eine beschränkte Revision ein.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschränkung der Revision der StA darauf, dass der Übergang in das objektive Verfahren (§ 435 StPO) abgelehnt und daher eine Einziehungsanordnung gegen den A gem. § 76a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 73 Abs. 1 Alt. 2, § 73c S. 1 StGB unterblieben ist, ist unwirksam (BGH 18.3.26, 1 StR 97/25, Abruf-Nr. 253551). Das Urteil unterliegt daher insgesamt der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Die Zulässigkeit der Einziehungsanordnung kann ausnahmsweise nicht isoliert geprüft werden. Erst die Feststellung des Verfahrenshindernisses über die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit ermöglicht die Anordnung der selbstständigen Einziehung nach § 76a Abs. 1 S. 1 StGB i. V. m. § 435 StPO. Diese ist Verfahrensvoraussetzung dafür, das selbstständige Einziehungsverfahren durchzuführen, und damit untrennbar mit der Einstellung wegen des Verfahrenshindernisses verbunden. Die Verfahrenseinstellung nach § 260 Abs. 3 StPO ist rechtmäßig; ein Vorrang des Freispruchs bestand mangels vollständiger Sachaufklärung nicht, ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK lag ebenfalls nicht vor.